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10.01.2018

Änderung der Beitragsberechnung für freiwillig gesetzlich Versicherte

Ab 2018 wird das bisherige System durch eine „Abschnittsverbeitragung“ ähnlich wie im Steuerrecht abgelöst

Bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, freiberuflicher/selbstständiger Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung wird die Beitragsfestsetzung ab 01. Januar 2018 vorläufig erfolgen. Ziel ist es, nachträglich die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen des jeweiligen Kalenderjahres zu berücksichtigen. Die endgültige Beitragsfestsetzung erfolgt nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides mit entsprechenden Beitragserstattungen oder Nachforderungen.

Bis 31. Dezember 2017 haben sich Änderungen in der Einkunftshöe nur für die Zukunft ausgewirkt. Sind die Einkünfte aus Gewebebetrieb, selbstständiger Tätigkeit bzw. aus Vermietung und Verpachtung durch einen Einkommensteuerbescheid festgestellt worden, war dieser so lange maßgebend, bis der nächste Einkommensteuerbescheid vorlag. Dies hatte zur Folge, dass man durch geschickte Wahl der Steuererklärungszeitpunkte die Beitragszeiträume für Jahre mit hohem Einkommen kurz halten konnte, indem diese Steuererklärung sehr spät abgegeben wurde, und das nachfolgende (schlechtere) Jahr direkt hinterher geschickt wurde. Diese Gestaltungsmöglichkeit ist zukünftig versperrt.

Meines Erachtens ergibt sich gleichwohl eine Lücke in den Beitragsbemessungszeiträumen: Der Steuerbescheid für das Jahr 2016 ist häufig noch nicht erstellt, 2017 kann erst in 2018 abgegeben werden. Das bedeutet, dass für 2017 in der Regel noch die Einkünfte aus 2015 der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wurden. Ab 2018 wird erstmalig das in diesem Jahr erzielte Einkommen zugrunde gelegt, 2016 und 2017 fallen daher aus der Beitragsbemessung raus.

Äußerungen der Spitzenorganisation der Krankenversicherungen, wie mit der Systemumstellung umzugehen ist, sind derzeit nicht zu finden. Die Stellungnahme der Krankenversicherung kam auch erst kurz vor dem Jahreswechsel, obwohl die gesetzliche Änderung bereits Mitte 2017 erfolgte.

Bei Fragen dazu sprechen Sie mich gern an.

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